Beschäftigungsverhältnis besteht fort

Auf die Arbeitnehmervergütung kommt es an

26.06.2009

Bundessozialgericht gibt Entwarnung

Doch nun kann infolge eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 24.09.2008 in Bezug auf die vorstehende Problematik wohl eine Entwarnung ausgesprochen werden. In diesem Urteil hatte das BSG über den Fall eines Mitarbeiters einer Krankenkasse zu entscheiden, der seit dem Jahre 1980 bei ihr beschäftigt und gleichzeitig auch krankenversichert war. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Krankenkasse gekündigt. In dem darauf folgenden Kündigungsschutzprozess einigte man sich am 08.09.2004 auf einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2005 einvernehmlich beendet werden sollte und der Mitarbeiter für die Dauer von rund zehn Monaten unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich freigestellt wurde.

Die Krankenkasse stellte daraufhin als zuständige Einzugstelle für die Sozialversicherungsbeiträge durch einen entsprechenden Bescheid fest, dass die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zum 10.09.2004 geendet habe. Der Mitarbeiter erhob hiergegen Widerspruch, der jedoch von der Krankenkasse zurückgewiesen wurde. Die hiergegen gerichtete Klage wurde von dem Sozialgericht abgewiesen, wohingegen aber die Berufung vor dem Landessozialgericht für den Mitarbeiter Erfolg brachte. Die Krankenkasse ging in die Revision vor dem Bundessozialgericht und unterlag ein weiteres Mal.

Das BSG entschied ausdrücklich, dass ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nach § 7 Abs. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV) auch dann bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

Der Beschäftigungsbegriff setze lediglich voraus, dass ein Rechtsverhältnis besteht (z. B. ein Arbeitsverhältnis), das die Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Gegenstand hat, und fordere des Weiteren, dass dieses Rechtsverhältnis auch vollzogen wird. Der erforderliche Vollzug setze aber nicht die tatsächliche Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitleistung voraus. Vielmehr bestimme sich das Ende der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach dem zwischen den Vertragsparteien festgelegten Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (BSG, Urteil vom 24.09.2008, Az.: B 12 KR 27/07 R).

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