Aufforderung zum Betrug rechtfertigt Entlassung

12.09.2005
Nicht nur der, der seine Firma selbst betrügt, riskiert seinen Job: auch wer andere zu Straftaten auffordert, ist bald arbeitslos.

Die Aufforderung zum Betrug rechtfertigt die fristlose Kündigung. So sah es jedenfalls das Arbeitsgericht in Frankfurt (Az.: 19 Ca 2975/04) und wies damit die Klage eines Filialleiters gegen seinen Ex-Arbeitgeber ab. Sein Betrug fing mit einem privaten Geschäft an: er wollte einem Kollegen einen so genannten Pilotenkoffer abkaufen. Beim feilschen um den Preis forderte er den Kollegen auf, sich als Ausgleich für einen Rabatt doch einfach mehr Dienststunden in seinem Arbeitszeitnachweis einzutragen, als er wirklich geleistet hatte. Später zeichnete er die falschen Angaben als richtig ab. Doch der Betrug flog auf, der Filialleiter wurde fristlos gefeuert. Die Richter konnten hierbei keinen Fehler erkennen: Straftaten sowie die Aufforderung dazu rechtfertigen grundsätzlich eine fristlose Kündigung, so das Urteil, auch eine vorherige Abmahnung sei nicht mehr nötig. (mf)

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