Auktion vorzeitig beendet: Schadensersatz droht

05.08.2005
Wer bei Internetauktionen etwas zum Kauf anbietet, kann nicht einfach einen Rückzieher machen.

Wer bei Internetauktionen etwas zum Kauf anbietet, kann nicht einfach einen Rückzieher machen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (AZ: 8 U 93/05). Zugleich wurde ein Anbieter zu Schadenersatz verurteilt, weil er die Auktion seines Autos vorzeitig beendet hatte.

In dem Urteil heißt es, wer eine Ware bei eBay einstelle, erkläre damit bereits verbindlich die Annahme des Höchstgebots. Kaufwillige wären der Willkür von Anbietern ausgeliefert, wenn diese es sich jederzeit anders überlegen könnten. Mit dem Internet-Angebot sei bereits ein gültiger Kaufvertrag zu Stande gekommen, so die Begründung des Urteils.

Zwar gebe es rechtliche Instrumente, einen Vertrag auch nachträglich aufzuheben, etwa wegen Irrtums. Im vorliegenden Fall konnte sich der Beklagte darauf jedoch nicht berufen. (mf)

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