Aus der Ablage in den Reißwolf

26.03.2007

Der BdSt Hessen weist ausdrücklich darauf hin, dass die beiden genannten Fristen sich verlängern können, wenn alte Unterlagen für das Finanzamt interessant sein könnten. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, bei anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen und bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren. Deshalb rät der Steuerzahlerbund, vor der Vernichtung der Unterlagen zu prüfen, ob diese noch für besondere Anträge beim Finanzamt (z.B. für Investitionszulagen) nützlich sein könnten. (mf)

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