Finanzierungsleasing ist nun Finanzdienstleistung

Bankenaufsicht für Leasing-Dienstleister

21.08.2009

Leasing ist nicht gleich Leasing

Nicht alle Leasingarten sind von der Neuregelung betroffen, sondern lediglich das Finanzierungsleasing. Typischerweise tritt es in einer Dreipersonen-Konstellation auf. Der Produzent stellt eine Ware her, welche der sogenannte Leasinggeber (Finanzdienstleister) erwirbt und gegen ein wiederkehrendes Entgelt dem Leasingnehmer (Kunde) auf Zeit überlässt. Nach Ablauf des Leasingzeitraums muss der Leasingnehmer den Gegenstand zurück an den Dienstleister geben. Die Rückgabepflicht des Gegenstands zeigt eine Parallele zur Miete. Abweichend vom Mietvertrag stehen dem Leasingnehmer beim Finanzierungsleasing aber meist keine Gewährleistungsrechte zu.

Entscheidendes Kriterium für das Finanzierungsleasing ist, dass die Laufzeit üblicherweise lang und das Entgelt so kalkuliert ist, dass der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut während der Laufzeit finanziert und amortisiert, ohne dabei Eigentümer zu sein. Beim Finanzierungsleasing steht eine kreditähnliche Finanzierungsfunktion im Vordergrund.

Strikt davon zu trennen sind andere Leasingarten, wie das sogenannte Operating Leasing, das keine Finanzierungsfunktion erfüllt. Beim Operating Leasing sind die Leasingzeiträume vergleichsweise kurz bemessen oder der Vertrag ist zumindest kurzfristig kündbar und die vollständige Finanzierung des Leasing-Gegenstands wird nicht über einen einzelnen Leasingnehmer erstrebt, sondern durch verschiedene. Das Investitionsrisiko trägt also der Leasinggeber. Operating Leasing-Verträge entsprechen zivilrechtlichen Mietverträgen und fallen nicht unter die Aufsicht der BaFin.

Ebenfalls nicht der Aufsicht unterfallen Direktleasingverträge oder Herstellerleasingverträge. Dies betrifft sämtliche Leasingverträge von Herstellern, die das Leasing als Vertriebskanal nutzen um selbst erzeugte Produkte zu vermarkten und dabei direkt Verträge mit dem Leasingnehmer abschließen, ohne eine Leasinggesellschaft zwischenzuschalten. Grund für die Ausnahme ist, dass bei Direktleasingverträgen nicht die Finanzierung im Vordergrund steht, sondern vielmehr der Absatz eigener Produkte.

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