Verkehrszentralregister

Bei 18 Punkten in Flensburg ist der Schein weg

01.02.2011
Für die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit in die Verkehrssünderkartei genügt eine Geldbuße ab 40 Euro.
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Wer im Verkehrszentralregister 18 Punkte hat, verliert seinen Führerschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem am 27. Juli 2010 veröffentlichten Beschluss vom 13. Juli 2010 - 3 L 664/10.NW - entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall, so der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA (Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.) mit Sitz in Kiel hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 11. Mai 2010 einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin mit Bescheid vom 21. Juni 2010 die Fahrerlaubnis.

Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, die Punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt, so Schmidt-Strunk.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Antragsteller sich durch Erreichen von 18 Punkten unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde - hier die Stadt Ludwigshafen - finde nicht statt. Die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit in das Register stehe im Übrigen dann mit der Gesetzeslage in Einklang, wenn wegen der Ordnungswidrigkeit - wie im Falle des Antragstellers - eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt worden sei. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Schmidt-Strunk empfiehlt, dies zu beachten in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: 06431 22551, E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet: www.schmidt-strunk.de

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