Zu Recht vor die Tür gesetzt

Bei Beleidigung droht Kündigung

20.08.2009
Wann der Vermieter einem Wohnungsmieter auch ohne vorherige Abmahnung kündigen kann.

Wer in einem Mietshaus die anderen Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert, setzt nicht nur die nachbarschaftlichen Beziehungen aufs Spiel. Er riskiert vielmehr auch, vom Vermieter umgehend vor die Tür gesetzt zu werden.

Das, so der Essener Rechtsanwalt Wolfgang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg (AG Coburg Az.: 11 C 1036/08, LG Coburg Az.: 32 S 85/08) entschiedener Fall, bei dem verbal rabiaten Mietern erfolgreich gekündigt wurde. Gravierende Beleidigungen gegenüber Mitbewohnern rechtfertigten dabei eine Vermieterkündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Gerichte ließen die Entschuldigung der Mieter, die Wohnung befinde sich in einem sozialen Brennpunkt, nicht gelten. Denn auch dort seien die allgemein gültigen Rechtsnormen zu beachten.

In dem Fall bezogen die Beklagten Anfang März 2008 eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus. Als es schon kurz nach ihrem Einzug zu massiven Streitigkeiten mit Mitbewohnern kam, kündigte die Vermieterin Ende Mai 2008 das Mietverhältnis. Die Beklagten widersprachen dieser Kündigung jedoch und zogen nicht aus, so dass die Vermieterin vor den Coburger Gerichten auf Räumung der Wohnung klagen musste.

Mit Erfolg, wie Nebel betont.

Wie die Beweisaufnahme ergab, hatten die Beklagten ihre Mitbewohner vor und sogar nach der Kündigung aufs Übelste beschimpft und außerdem durch nächtlichen Lärm belästigt. Diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens begründeten ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Abmahnung sahen die Richter als ausnahmsweise entbehrlich an, da das Verhalten der Beklagten nur den Schluss zuließ, dass weitere Beleidigungen folgen würden. Die Erklärungsversuche der Mieter überzeugten die Gerichte nicht: Eine offen stehende Haustür komme als Rechtfertigung ebenso wenig in Betracht wie der Umstand, dass das Mietshaus sich möglicherweise in einem sozialen Brennpunkt befinde.

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