Änderungen beim Arbeitsvertrag

Beide Seiten müssen zustimmen

21.03.2008

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an, ist der Arbeitsvertrag einvernehmlich abgeändert. Er kann das Angebot aber auch nur unter Vorbehalt akzeptieren und die Änderungsentscheidung des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer nach § 2 des Kündigungsschutzgesetzes verpflichtet ist, die Vorbehaltserklärung spätestens innerhalb von drei Wochen gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Außerdem muss innerhalb dieser Frist eine Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot aber auch ablehnen und gegen die ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. In diesem Fall prüft das Arbeitsgericht nicht nur, ob es einen Kündigungsgrund gibt, sondern auch, ob das vom Arbeitgeber unterbreitete Änderungsangebot sozial gerechtfertigt ist, d.h. ob z.B. zwischen den Arbeitgeberinteressen an einer sparsamen Betriebsführung und dem sozialen Besitzstand des Arbeitnehmers Ausgewogenheit besteht.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier. (mf)

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