Wichtig für Lieferungen ins Ausland

Belegnachweis nach altem Recht

20.08.2012

Vorgaben der Durchführungsverordnung beachten

Wer stattdessen schon jetzt die Gelangensbestätigung nutzt, muss sich jedoch strikt an die Vorgaben in der UStDV halten, weil es keine Garantie gibt, dass die geplanten Erleichterungen auch rückwirkend gelten werden. Auch der Umfang und die Art der Erleichterungen wird wohl gegenüber dem bereits veröffentlichten Entwurf des Einführungsschreibens noch an der einen oder anderen Stelle angepasst. Aus dem Entwurf lässt sich allerdings zumindest grob erahnen, wie die Erleichterungen aussehen werden. Daher hier ein Überblick über die bisher geplanten Erleichterungen, ohne dass es eine Garantie gibt, dass eine bestimmte Regelung auch genau so tatsächlich umgesetzt wird:

Formvorschriften:

Der amtliche Vordruck ist nicht verbindlich, sondern dient nur als Vorlage für die Gelangensbestätigung. Daher muss sich die Bestätigung auch nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben, und in vielen Fällen kann die generell erforderliche Unterschrift des Abnehmers auch von einem Dritten geleistet werden. Außerdem ist es möglich, die Gelangensbestätigung elektronisch zu übermitteln, wobei dann keine Unterschrift erforderlich ist.

Handhabung:

Eigentlich muss der Unternehmer die Gelangensbestätigung grundsätzlich in seinen eigenen Unterlagen aufbewahren. In bestimmten Fällen soll es aber ausreichend sein, wenn der Spediteur die Bestätigung verwahrt. Daneben muss bei mehreren Lieferungen an denselben Abnehmer nicht für jede einzelne Lieferung eine Bestätigung erstellt werden, sondern es genügt dann, eine Sammelbestätigung zu erstellen.

Alternativnachweise

Abhängig vom Transportweg und der Art der gelieferten Ware sind auch Alternativnachweise zur Gelangensbestätigung möglich. So genügt beim Postversand ein Posteinlieferungsschein und beim Transport durch einen Kurierdienst kann der Nachweis zum Beispiel über den Kurierauftrag mit Tracking & Tracing-Protokoll und den Zahlungsnachweis erbracht werden. In Versendungsfällen kann der Nachweis ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme der Lieferung ergibt. Bei Fahrzeugen kann die Gelangensbestätigung durch einen Zulassungsnachweis ersetzt werden, und bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren genügt die EMCS-Erledigungsnachricht als Gelangensbestätigung.
Quelle: www.shc.de

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