Belehrung über Widerrufsfrist bei Nutzung der Muster-Widerrufsbelehrung ist rechtmäßig

14.09.2006
Von Richard 
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das offizielle Muster verwandt wird.

Bei der Belehrung über das Verbrauchern zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht hat der Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV ) eine offizielle Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen.

Dieses Muster ist alles andere als glücklich formuliert und enthält viele Unklarheiten und redaktionelle Fehler. Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in der Muster-Widerrufsbelehrung lautet "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Wann die Belehrung in der Praxis beginnt, ist oftmals sowohl den Shopbetreibern, wie auch den Kunden unklar. Tatsächlich ist es so, dass beim Warenkauf die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Kunde die Ware, die Widerrufsbelehrung in Textform sowie weitere rechtliche Informationen erhalten hat.

Spitzfindig aber nicht unwichtig ist es, dass die Frist zudem gar nicht mit Erhalt einer Belehrung beginnen kann, sondern gemäß § 187 BGB erst am Folgetag des Erhaltes der Informationen. Die eher diplomatische Formulierung, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Belehrung beginnt, ist zwar nicht per se falsch, in dieser Formulierung jedoch sicherlich nicht geeignet, dass der rechtsunkundige Verbraucher weiß, wann seine Widerrufsfrist eigentlich beginnt zu laufen.

Der Gesetzgeber hat jedoch in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vorgesehen, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das offizielle Muster für die Widerrufsbelehrung verwandt wird. Diese Ansicht hat nunmehr das Landgericht Münster in einer Entscheidung vom 02.08.2006 (Aktenzeichen 24 O 96/06) bestätigt.

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