Provisionszahlungen eines Fonds an die Bank

Beratungspflichten schuldhaft verletzt

30.07.2010

Fehlerhafte und unvollständige Anlageberatung

Nachdem sich die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft negativ entwickelt hat, verlangten die Anleger von der Bank Schadensersatz. Sie machten geltend, die Anlageberatung sei fehlerhaft und unvollständig gewesen, insbesondere seien sie nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt worden. Die Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe und Mannheim haben den Klagen im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen der beklagten Bank blieben weitgehend ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte ihre Beratungspflichten gegenüber den Anlegern schuldhaft verletzt. Diese könnten deshalb vollständigen Ersatz des von ihnen für den Anteilserwerb aufgewendeten Betrags verlangen. Die Provisionszahlungen des Fonds an die Bank stellten aufklärungspflichtige Rückvergütungen dar, die als Teil der von den Anlegern an die Fondsgesellschaft gezahlten Beträge hinter ihrem Rücken umsatzabhängig an die beklagte Bank zurückgeflossen seien, sodass diese ein für die Anleger nicht erkennbares besonderes Interesse gehabt habe, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aktienfonds muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, den Kunden nicht nur darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, sondern auch in welcher Höhe dies erfolgt. Diese Aufklärung ist notwendig, um den Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie ihm ein bestimmtes Produkt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Diese Grundsätze gelten auch für Medienfonds.

Der Senat hält an der schon in zwei Entscheidungen im März 2009 vertretenen Auffassung fest, dass die beklagte Bank für diese Pflichtverletzung auch einzutreten hat, so betont Kroll.

Zum Zeitpunkt der Anlageberatungen ab Ende 2003 konnte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits entnommen werden, dass eine Pflicht zur Aufklärung des Kunden über die ohne sein Wissen gewährten Rückvergütungen und den damit verbundenen Interessenkonflikt der Bank besteht.

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