Keine Grundlage für Sofortbesteuerung

Betrieb ins Ausland verlegt – was sagt das Finanzamt dazu?

11.03.2010

Steuerneutrale Betriebsverlegung möglich

Der Bundesfinanzhof kam nun zu dem Schluss, so Passau, dass der Kläger seinen Betrieb "steuerneutral" nach Belgien verlegen konnte. Die Grundlage für eine Sofortbesteuerung sei nicht gegeben.

Damit, so betont Passau weiter, hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung dazu aufgegeben. Bisher war das Gericht der Auffassung, dass ein Unternehmer, der seinen bisher in Deutschland (Inland) ansässigen Betrieb ins Ausland verlegte und von dort aus weiterführte, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven, also wie bei einer Betriebsaufgabe, sofort aufzudecken und zu versteuern hatte.

Eine solche sogenannte "Entstrickung" hat der Bundesfinanzhof jedoch nun verneint.

Erst dann, wenn der Unternehmer den Betrieb später einmal verkauft oder aufgibt, unterliegen die hierdurch "realisierten" stillen Reserven weiterhin der inländischen Besteuerung, soweit diese in Deutschland erwirtschaftet worden sind, so Passau.

Allerdings betraf die Entscheidung hier einen Fall aus dem Jahre 1995. Vom Veranlagungszeitraum 2006 an hat der Gesetzgeber die "Entstrickung" ausdrücklich im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG) geregelt. Hierzu hat sich der BFH allerdings in dem Urteil nicht näher geäußert.

Passau empfiehlt, das Urteil zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de

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