Eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) deckt auf, dass die gesetzliche Rente nicht mehr ausreicht. Fast einem Drittel der Bevölkerung droht mangels richtiger Vorsorge sogar der Abstieg in die Altersarmut. Dass dies auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) mittel-ständischer Unternehmen mit einer wirksamen verpfändeten Pensionszusage als bAV drohen kann, zeigt der nachfolgende Beitrag.
Wirtschaftlicher Schaden durch Auflösung der Rückdeckung
Der Bundesgerichtshof (BGH) erlaubt dem Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung, trotz wirksamer Verpfändung und Unverfallbarkeit der Zusage einzuziehen (Az. IX ZR 138/04). Natürlich kann der Pfandgläubiger (GGF) einer Pensionszusage vom Insolvenzverwalter die Sicherstellung verlangen, §§ 1282 I, 1228 II BGB. Praktisch kommt dafür beispielsweise die Hinterlegung des Geldes bei Gericht in Frage. In diesem Fall erfolgt in aller Regel keinerlei Verzinsung nach der Hinterlegungsordnung. Nur über die Gläubigerversammlung bzw. durch das Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter vorgegeben werden, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen das Geld wieder anzulegen ist, § 149 InsO. Gesetzlich vorgegeben, ist im Grundsatz die Mündelsicherheit der Anlage.