Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Betriebsverlegung innerhalb eines Ortes

11.01.2007
Von Stephan Engelhardt

Auch der Zweck des § 99 BetrVG gebietet bei der Verlagerung von Betrieben oder Betriebsteilen innerhalb derselben Stadt keine Mitbestimmung des Betriebsrats. Anders als bei anderen Einzelmaßnahmen geht es in einem solchen Fall nicht um eine vom Betriebsrat zu kontrollierende Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern, sondern es sind alle Arbeitnehmer eines Betriebes oder Betriebsteils gleichermaßen betroffen.

Daneben kann die räumliche Verlagerung eines Betriebes innerhalb derselben Stadt zwar mit einer Änderung des außerbetrieblichen Umfelds und des Anfahrtsweges verbunden sein, derartigen Veränderungen kommt aber für die Frage des räumlichen und inhaltlichen Arbeitsbereichs keine wesentliche Bedeutung zu.

Der Autor ist Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. Kontakt und weitere Informationen: Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 530 28 - 204 Fax: 040 530 28 - 240, e-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de www.rww.de. (mf)

Zur Startseite