Grobe Fahrlässigkeit

Betrunken gefahren - Versicherung zahlt nicht

12.07.2011
Der BGH hat zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei einer Trunkenheitsfahrt entschieden.
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Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, hier bei einer Trunkenheitsfahrt, verkündet.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch. Am 13. Juli 2008 kam der sich auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert befindende Kläger gegen 7.15 Uhr mit seinem Pkw außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von ca. 6.400 Euro entstand. Eine um 8.40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Die Beklagte verweigerte jede Leistung.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte, hatte Erfolg, so Klarmann.

Mit dem heutigen Urteil hat der u. a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat entschieden, dass ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies kam hier für den Zeitpunkt des Unfalls wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Klägers sowie weiterer Indizien (Blutentnahmeprotokoll, Angaben der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten) in Betracht.

Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war das Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.

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