Keine Irreführung der Verbraucher

Blickfang-Werbung und die "ganze "Wahrheit"

30.11.2010

Sternchen-Hinweis und Fußnote müssen gut erkennbar sein

Aus Sicht von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz ist ferner zu beachten, dass es in solchen Fällen außerdem entscheidend darauf ankommt, dass der Sternchen-Hinweis und die zugehörige Fußnote gut erkennbar sind: "Ob der Hinweis nach Größe, Schriftfarbe und Position ausreichend deutlich ist, sollte für die jeweilige Werbemaßnahme stets individuell geprüft werden." Dennoch zeigt auch das aktuelle Hamburger Urteil die Tendenz der deutschen Rechtsprechung, die Eigenverantwortung des Verbrauchers, sich über die beworbenen Angebote zu informieren, im Werbebereich stärker in den Mittelpunkt zu rücken und den Werbetreibenden so größere Freiheiten bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen zu geben. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Mathias Zimmer-Goertz, Rechtsanwalt, Unternehmensberater und Partner bei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Uerdinger Straße 90, 40474 Düsseldorf, Tel.: 0211 518989-129, E-Mail: mathias.zimmer-goertz@bblaw.com, Internet: www.beitenburkhardt.com

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