Bundesfinanzhof beschließt: Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten erlaubt

20.04.2005
Bewirtungskosten berechtigen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes wieder zum vollen Vorsteuerabzug.

Die Regelung des Umsatzsteuergesetzes, nach der der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab dem Jahr 1999 nur zu achtzig Prozent zulässig war, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.02.2005 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug (Az.: V R 76/03).

Die sechste Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nicht, den Vorsteuerabzug, der bei In-Kraft-Treten der Richtlinie nach nationalem Recht möglich war, später im nationalen Alleingang einzuschränken. Dies ist in Deutschland aber im Jahre 1999 geschehen. Mittlerweile ist sogar nur noch ein Vorsteuerabzug von siebzig Prozent gesetzlich zulässig.

Aufgrund des Wortlauts der Mehrwertsteuerrichtlinie und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hatte der BFH keine Zweifel daran, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen gemeinschaftsrechtswidrig ist. (jlp)

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