Verbraucherschutz

Bundesgerichtshof erteilt Opt-out-Klauseln zur elektronischen Datennutzung eine Absage

18.07.2008

Somit steht fest, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt werden muss (Opt-in-Erklärung) und "eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist."

Agnitas empfiehlt seinen Kunden und anderen von dem Urteil betroffenen Unternehmen: Zum einen müssen vorhandene Einwilligungsformulare für elektronische Werbung an die neue Rechtssprechnung angepasst werden. Vorhandene Opt-out-Klauseln sind durch Opt-in zu ersetzen. Mehr Aufwand dürfte die Aktualisierung der vorhandenen Einwilligungen verursachen. Denn Einwilligungen für elektronische Werbung, die per Opt-out gewonnen wurden, sind unwirksam und müssen durch Opt-in-Verfahren erneut eingeholt werden.

Die hier dargestellten Einschätzungen wurden überprüft von Dr. Reinhard Gaertner, Rechtsanwalt bei Taylor Wessing und Aufsichtsratsvorsitzender der AGNITAS AG. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Agnitas AG keine rechtliche Beratung leisten darf. Konsultieren Sie in Zweifelsfällen Ihre Rechtsabteilung oder Ihren Rechtsanwalt. (mf)

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