Bundesgerichtshof: Lebensversicherungen müssen Bedarf des Kunden entsprechen

06.08.2007
Bei jedem zweiten Lebensversicherungskunden Anspruch auf Schadensersatz möglich.

Kapitallebensversicherung - legaler Betrug?
Bereits seit dem Urteil vom 03.06.1983 (Az. 74 O 47/83) des Landgericht Hamburg wurde die Bewertung der Kapitallebensversicherung als ""egalen Betrug" gerichtlich abgesegnet. Professor Michael Adams (Univ. Köln) legte 1997 durch seinen Aufsatz "Die Kapitallebensversicherung als Anlegerschädigung" nach.

Versicherungsvermittlerhaftung nach den Grundsätzen des BOND-Urteils
Weitere fünf Jahre später belegte eine Dissertation, dass auch bei Lebensversicherungen als Kapitalanlage der Vermittler das BOND-Urteil (Az. XI ZR 12/93) des BGH zur Anleger- und objektgerechten Beratungspflicht zu beachten hat. Nachdem nur etwa jeder vierte langfristige Lebensversicherungsvertrag bis zum Ende vom Anleger durchgehalten wurde, lag der Verdacht nahe, das Kapitalanlegern massenhaft nicht geeignete Verträge vermittelt wurden.

Neues Machtwort des Bundesgerichtshofs!
Dies greift der BGH in seiner neuen Entscheidung (Urteil vom 14.06.2007 (Az. III ZR 269/06) inhaltlich auf, in dem er darauf hinweist, dass ein Versicherungsmakler zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine Lebensversicherung an einen Kunden vermittelt, die nicht "seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach". Läuft der "Sparvertrag" in der Form einer Lebensversicherung lediglich ein Jahr, so bekommt der Anleger nach einer Untersuchung von Prof. Adams im Mittel nicht einmal zwei Prozent seiner Einzahlungen zurück - eine Negativrendite von über 98 Prozent.

Schadensersatz selten verjährt?

Während zahlreiche Kunden bei gekündigten Lebensversicherungen auf eine Neuabrechnung hoffen, mit im Schnitt nur vergleichsweise minimalen Nachzahlungen aus vertrags-rechtlichen Ansprüchen gegen den Versicherer, liegt der gewichtigere Anspruch im Bereich der Falschberatung: Anleger können hier neben den einbezahlten Beiträgen auch eine ordentliche Kapitalmarktverzinsung als entgangenen Gewinn verlangen.

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