Bundesarbeitgericht sieht Arbeitszeit

Chef muss Umkleide- und Fahrtzeit bezahlen

07.01.2013

Fremdnützigkeit

Generell lässt sich feststellen: Kann die Arbeitskleidung wie z.B. auch Sicherheitskleidung, nicht zu Hause angelegt werden und ist ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausgeschlossen, liegt Fremdnützigkeit und damit vergütungspflichtige Arbeit vor. Gleiches gilt für die Wegezeit, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass sich der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle umzuziehen hat und es verbietet, die Arbeitskleidung mit nach Hause zu nehmen. Schließlich sind auch Waschzeiten zu vergüten, wenn sie aus Hygienegründen zwingend vorgeschrieben sind.

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Schwachhauser Heerstr. 122, 28209 Bremen, Tel.: 0421 205399-44, E-Mail: franzen@franzen-legal.de, Internet: www.franzen-legal.de

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