Das AGG wird nachgebessert

16.11.2006
Von Haufe 

Gründe der Änderungen

Aus Sicht des Gesetzgebers ist die Streichung der Nummern 6 und 7 in § 10 AGG insofern konsequent, als das AGG (und damit auch § 10 AGG) gemäß § 2 Abs. 4 AGG auf Kündigungen gar keine Anwendung finden soll. Aus Gesetzgebersicht mussten die Regelungen von § 10 Nr. 6 und 7 AGG also von vornherein leer laufen. Durch ihre Streichung untermauert der Gesetzgeber die von ihm gewollte vollständige Herausnahme von Kündigungen aus dem Anwendungsbereich des AGG. (mf)

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