Wichtig für Versandhändler und ihre Kunden

Das Paket im Hausflur – rechtliche Aspekte



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Darf das Paket in der Garage oder vor der Haustür abgelegt werden?

Es gibt so genannte Garagenverträge. Bei diesen vereinbart der Zusteller mit dem Empfänger einen Ort, an dem er das Paket ausdrücklich ablegen darf - etwa eine Garage. Eine generelle Erlaubnis, die Sendung einfach vor der Tür abzulegen, findet sich nicht in den AGB der Zusteller und ist somit nicht erlaubt! Macht es sich der Paketbote trotzdem so bequem, und verschwindet eine Bestellung, ist der Händler der Ansprechpartner. Der Händler muss dann den Kaufpreis erstatten, auch wenn eine dritte Person das Paket entwendet hat, das der Zusteller einfach vor der Tür abgelegt hat.

Download des Originaltextes:

www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

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