Wer schummelt, zahlt Strafe

Das Wichtigste zum BaföG

24.02.2012

Eigenes Einkommen

Eigenes Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst und das Einkommen ihrer nicht dauernd von ihnen getrennt lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner wird hingegen immer angerechnet. Das BaföG geht davon aus, dass zunächst die Auszubildenden selbst und diejenigen, die nach dem bürgerlichen Recht zu ihrem Unterhalt verpflichtet sind, also ihre Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und Eltern, für den Unterhalt und die Ausbildung aufkommen. Das BaföG tritt mit seinen Leistungen grundsätzlich nur nachrangig ein. Es sieht bei der Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Auszubildenden und bei der Anrechnung des Einkommens ihrer Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und Eltern aber Freibeträge vor. Das bedeutet, dass nur das die jeweiligen Freibeträge übersteigende Einkommen anzurechnen ist.

Wie wird gefördert?

Schüler/innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen. Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen. Informationen zur Rückzahlung finden Sie unter dem Stichwort Rückzahlung des zinslosen Staatsdarlehens. Abweichend hiervon werden in voller Höhe als Zuschuss erbracht Auslandsstudiengebühren bis zur gesetzlichen Höhe für ein Jahr, die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung und der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben. Nur ausnahmsweise wird Förderung als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.

Verschweigen kommt teuer

Wer schweigt, zahlt Strafe

Die Arag-Experten warnen davor, Vermögenswerte zu verschweigen; zu Unrecht kassierte Ausbildungsförderung muss auf jeden Fall zurückgezahlt werden. Darüber hinaus drohen empfindliche Geldbußen. Überschüssiges Geld an Eltern oder Geschwister zu "verschenken" um als bedürftig zu erscheinen, ist auch ein Trick, den die Ämter schon lange kennen. Sie werten dies als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung und rechnen das Geld im Zweifelsfall weiterhin dem Studierenden zu.

Alle möglichen Fragen werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter www.bafoeg.bmbf.de oder unter der Nummer der BaföG-Hotline 0800/2236341 beantwortet. Die Höhe der zu erwartenden Ausbildungsbeihilfe kann man unter www.bafoeg-rechner.de ermitteln.
Quelle: www.arag.de

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