Arbeitsunfähigkeit

Das Wichtigste zur Krankenversicherung

12.03.2010

3. Beitragssätze

Die Beitragssätze der Krankenversicherung richten sich nach Kassensatzung der gemäß § 175 Abs. I SGB V frei wählbaren Krankenkasse.

Nach § 2 II SGB V "erhalten die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit das SGB V nichts Abweichendes vorsieht". Es gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip. Je nach Art und Weise der Leistungserbringung wird unterschieden zwischen Sachleistungen durch Zuwendung von Sachmitteln wie z.B. Arzneimitteln, Dienstleistungen durch z.B. ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung und Bar- bzw. Geldleistungen wie z.B. das Krankengeld.

4. Leistungsarten

Die Leistungsarten der Krankenversicherung sind in § 11 SGB V aufgeführt. Die Ansprüche während Schwangerschaft bzw. nach der Entbindung der krankenversicherten Frau sind in den §§ 195 ff RVO geregelt. Der Versicherungsfall der Pflegebedürftigkeit ist in den Vorschriften zur Pflegeversicherung im SGB XI geregelt.

Der Versicherungsfall der "Krankheit" wird im Sinn der Sozialversicherung definiert als regelwidriger Körper- bzw. Geisteszustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

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