Die folgenden Vorschriften zur Krankenversicherung müssen Sie kennen:
1. Krankenversicherungspflicht
Die Krankenversicherungspflicht ergibt sich aus § 5 SGB V. Nach § 5 I Nr. 1 SGB V besteht Versicherungspflicht bei einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer oder Auszubildender gegen Arbeitsentgelt.
Gemäß § 5 I Nr. 2 SGB V sind auch Personen krankenversicherungspflichtig, die Arbeitslosengeld oder -hilfe bzw. Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen oder dies nicht bezogen aufgrund einer Sperrzeit nach § 144 SGB III. Zu beachten ist, dass ein Ruhen des konkreten Leistungsbezugs nach SGB III wegen Berücksichtigung einer Entlassungsentschädigung nach § 143a SGB III nicht in den Krankenversicherungsschutz des § 5 I Nr.2 SGB V aufgenommen ist. In diesem Fall würde der Krankenversicherungsschutz nicht über den noch gemäß § 19 II SGB V bis zu einem Monat nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Versicherungsschutz hinausgehen.
2. Befreiung
Arbeitnehmer können auf Antrag von der Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 8 SGB V befreit werden, um weiterhin ihre Versicherung in einer privaten Krankenversicherung aufrechtzuerhalten. Für eine Versicherungsfreiheit nach § 6 I Nr. 1 SGB V gilt eine die Jahresarbeitsentgeltgrenze.