Weitergabe von Kundendaten

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

15.04.2008

Das OLG Stuttgart führte in seiner Entscheidung aus, dass nach § 4 Nr. 11 UWG derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm müsse (zumindest auch) die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und so gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (unter Hinweis auf BGHZ 144, 255, 266). Ob ein Verstoß gegen § 28 BDSG in dieser Form zu werten ist, sei umstritten. Allerdings wohne dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, jedenfalls dann ein Marktbezug inne, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Wettbewerbszwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwendet. Denn der Empfänger bewirke den in der Weitergabe liegenden Rechtsbruch gezielt zu dem Zweck, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Spätestens durch die in Umsetzung eines Gesamtplanes erfolgte wettbewerbsrelevante Verwendung der Daten seien die durch deren Weitergabe hervorgerufenen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mehr bloßer Reflex des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes.

Fazit: Diese Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen auf, dass die Frage, ob eine verletzte datenschutzrechtliche Bestimmung als marktbezogene Regelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen werden kann, nicht pauschal beantwortet werden kann. Die Rechtsprechung differenziert bei der diesbezüglichen Relevanz der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach deren Zweckbestimmung. Eine fehlende Einwilligung wurde eindeutig als derartiger Verstoß angesehen.

Der Autor: Thomas Feil, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht. Kontakt und weitere Informationen: Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover. Tel.: 0511/473906-01, Fax: 0511/473906-09, e-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de (mf)

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