Arbeitnehmer müssen informiert werden

Der Arbeitgeber wechselt - was ist zu tun?

25.09.2009

2. BAG, Urteil vom 27.11.2008, Az.: 8 AZR 230/07

In einem weiteren Urteil vom 27.11.2008 musste das BAG über die Rechtsfrage befinden, inwieweit ein Arbeitnehmer exakt über die rechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs informiert werden muss.

In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter, dessen Geschäftsbereich auf eine Tochterfirma übertragen werden sollte, um diesen Bereich an ein externes drittes Unternehmen veräußern zu können. Im Oktober 2004 erhielt der Mitarbeiter hierzu ein Informationsschreiben von Seiten seines Arbeitgebers. In Bezug auf die rechtlichen Folgen des Betriebsüberganges enthielt das Unterrichtungsschreiben lediglich den Hinweis, dass im Falle eines fristgerechten Widerspruchs das Arbeitsverhältnis nicht auf die Tochtergesellschaft übergehen würde, sondern bei dem ursprünglichen Arbeitgeber verbleiben würde. Da aber dort der Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden sei, müsse im Falle eines Widerspruchs mit der Kündigung des Arbeitverhältnisses gerechnet werden.

Die Übertragung des Arbeitsverhältnisses erfolgte zum 01.11.2004. Der Mitarbeiter widersprach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Tochtergesellschaft zunächst nicht. Nachdem aber die Tochtergesellschaft am 20.05.2005 insolvent wurde, ließ der Mitarbeiter unter dem 08.12.2005 (also mehr als ein Jahr nach dem Betriebsübergang) durch seinen Anwalt den Widerspruch gegen den Betriebsübergang erklären. Danach stritten die Parteien vor den Arbeitsgerichten über die Frage, ob der Betriebsübergang wirksam erfolgt ist, oder ob das Arbeitsverhältnis aufgrund des Widerspruchs beim ursprünglichen Arbeitgeber verblieben war.

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