Wichtig für IT-Freiberufler

Der Selbstständige und sein Arbeitszimmer

01.12.2010
Was der jüngste Beschluss des BVerfG für IT-Freiberufler bedeutet, sagt Dr. Benno Grunewald.
Die steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers bei Selbstständigen ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren.
Die steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers bei Selbstständigen ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren.
Foto: Fotolia.de

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beurteilt mit seinem Beschluss vom 06.07.2010 (Az. 2 BvL 13/09) die 2007 eingeführte Kürzung beim häuslichen Arbeitszimmer als teilweise verfassungswidrig. Was bedeutet dies für Selbstständige im IT-Bereich konkret?

Das BVerfG hält die seit dem Jahre 2007 geltende Regelung zur steuerlichen Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers für verfassungswidrig soweit Aufwendungen auch dann steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Damit kommt der Frage, was ein anderer Arbeitsplatz ist, zentrale Bedeutung zu. Als Arbeitsplatz gilt grundsätzlich jede Räumlichkeit, die zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, ohne dass weitere Anforderungen an Art und Beschaffenheit des Raums bestehen. "Zur Verfügung" steht der andere Arbeitsplatz steht allerdings nur dann, wenn ihn der Selbstständige tatsächlich nutzen kann, dieser also tatsächlich für seine beruflichen Tätigkeiten verfügbar ist.

Hierbei ist zu beachten, dass es das BVerfG nicht beanstandet hat, dass die Regelung auf Fälle, in denen das Büro zwar zu mehr als 50% beruflich genutzt wird, aber nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, angewendet werden kann. Die rein zeitliche Betrachtung hält das BVerfG für ein eher schwaches und zumal kaum überprüfbares Indiz für die Annahme eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) ist Mittelpunkt der Tätigkeit, dort, wo der Berufstätige seine Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für seinen Beruf wesentlich und prägend sind. Damit bestimmt sich der Mittelpunkt nach dem inhaltlichen bzw. qualitativen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit. Wo dieser konkret liegt, kann nur individuell im Wege einer umfassenden Wertung der gesamten Tätigkeit festgestellt werden.

Das Finanzgericht München hat in diesem Zusammenhang beispielsweise 2008 entschieden, dass der inhaltliche Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmensberaters, der außerhalb des Arbeitszimmers Einzelpersonen trainiert oder Seminare und Workshops für Gruppen abhält, nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, da die Konzeption als Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahme zur Kerntätigkeit zu qualifizieren ist.

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