Wichtig für IT-Freiberufler

Der Selbstständige und sein Arbeitszimmer

01.12.2010

Probleme bei Tätigkeit vor Ort beim Kunden

Vor diesem Hintergrund dürfte es den meisten IT-Selbstständigen, die ihre Projekte in der Regel im Hause des Auftraggebers bzw. des Endkunden durchführen, relativ schwer fallen, ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen.

In Betracht kommen kann dies allenfalls z.B. bei Selbständigen, die vom heimischen Arbeitszimmer aus Bereitschaftsdienst leisten oder aber ihre eigentliche Tätigkeit tatsächlich ganz überwiegend im eigenen Arbeitszimmer ausüben und nur gelegentlich beim Kunden vor Ort tätig sind. Erfahrungsgemäß dürften dies aber eher Ausnahmefälle sein.

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass das BVerfG die Deckelung der steuerlich zu berücksichtigenden Kosten von 1.250 Euro pro Jahr nicht kritisiert hat, da somit pauschal die Geltendmachung eines unangemessen großzügigen und luxuriösen Arbeitszimmer vermieden als auch die private Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden kann.

Dennoch können Selbständige selbstverständlich versuchen, gegenüber ihrem Finanzamt die steuerliche Anerkennung auch nachträglich zu erreichen.

Inwieweit dies sinnvoll und erfolgversprechend ist, sollte mit einem in der Sache versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt erörtert werden. (oe)

Der Autor Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Mediator (DAA) und Justitiar des Berufsverbands Selbstständige in der Informatik (BVSI) e. V.

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Tel.: 04124 605087, E-Mail: rechtsanwalt@dr-grunewald.de, Internet: www.dr-grunewald.de

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