Der steinige Weg aus der privaten Schuldenfalle

22.11.2005

Zweiter Schritt - Schuldenbereinigungsplan

Bleiben die außergerichtlichen Einigungsversuche erfolglos, kann der Schuldner beim Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller nach Angaben von ARAG Experten einige Unterlagen bereithalten: Eine Bescheinigung über die außergerichtlichen Einigungsversuche, die der Schuldnerberater ausstellt, ein Vermögensverzeichnis, je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie seinen Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll. Jetzt fehlt noch der so genannte Schuldenbereinigungsplan. Der darf durchaus den Vorschlägen zur Schuldenbereinigung aus dem außergerichtlichen Einigungsversuch ähneln, besonders, wenn dieser zu Teilergebnissen, etwa der Zustimmung eines Gläubigers, geführt hat. Mit diesem Schuldenbereinigungsplan besteht eine weitere Möglichkeit, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Gericht hat dabei weiter reichende Kompetenzen als der Schuldner und kann beispielsweise die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen.

Dritter Schritt - Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Bleibt auch das gerichtliche Einigungsverfahren ohne Resultat, folgt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren sehr viel einfacher. Sind die Vermögensverhälnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Schulden gering, kann das Verfahren zum Beispiel schriftlich erfolgen.

Vierter Schritt - Wohlverhaltensperiode

Hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, muss er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch sechs Jahre lang den pfändbaren Betrag seiner Bezüge an einen Treuhänder abführen, der die Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Während dieser so genannten Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner einer angemessenen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder sich im Falle der Erwerbslosigkeit um eine solche bemühen. Der Wechsel der Arbeitsstelle muss dem Gericht und dem Treuhänder ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie ein Wohnortwechsel. ARAG Experten warnen aber vor Nachlässigkeit: Kommt der Schuldner seinen Pflichten nicht nach, kann ihm die Befreiung von der Restschuld versagt werden.

Zur Startseite