Urteil zum Wohnsitzerfordernis

Deutscher darf mit tschechischem Führerschein fahren

18.02.2011
Eine in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis ist in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen.
Wer in Deutschland wohnt und seine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat, darf hierzulande Auto fahren.
Wer in Deutschland wohnt und seine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat, darf hierzulande Auto fahren.
Foto:

Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Dies, so der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz durch ein am 22.04.2010 veröffentlichtes Urteil vom 18. März 2010, Aktenzeichen: 10 A 11244/09.OVG, und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf, betont Fischer.

Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Allein die - aus dem Führerschein erkennbar werdende - Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht dazu, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei.

Zur Startseite