Die Gesundheitsreform als Einstieg in den totalitären Wohlfahrtsstaat ?

15.01.2007
Von Fiala 

Des weiteren gibt es die Beihilfe - Beihilfeberechtigte benötigen ohnehin nur einen ergänzenden Schutz maximal in Höhe des Betrages, der die prozentuale Erstattung (z. B. 50 Prozent, 70 Prozent oder bei Kindern 80 Prozent) der Beihilfe übersteigt. Bisher ist es allgemeine Rechtsmeinung, dem Beamten stünde frei, wie er sich darüber hinaus absichert, also z. B. auch durch eigenes Vermögen statt zusätzlicher privater Versicherung. Soll er nun verpflichtet werden, die gesamte Differenz zu 100 Prozent privat abzusichern?

Auch hierin kann auf Seiten der PKV-Versicherer ein verfassungsrechtlich nicht mehr tolerierbares Sonderopfer liegen, denn die Pflicht heute nicht mehr in der PKV versicherbare Kunden in entsprechende Tarife aufnehmen zu müssen, bedeuteten oftmals sichere Verluste für den Versicherer - und damit dürfte die Grenze der Sozialbindung des Eigentums längst überschritten sein. Aber auch klagefreudige Beamten werden einer solchen Entmündigung - wie allerdings erfolglos schon bei der zwangsweisen Einführung der Pflegepflichtversicherung - ggf. bis vor das Bundesverfassungsgericht entgegentreten.

Die Versicherten der KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) erhalten von dort teilweise 100 Prozent, teilweise nur 90 Prozent mit weiteren Beschränkungen. Die meisten dort Versicherten haben und brauchen keine zusätzliche private Absicherung - soll sich dies ändern oder sind teilweise nur 90 Prozent weiterhin ausreichend?

Beihilfe gibt es nicht nur für Beamte, sondern jeder Arbeitgeber ist frei - und dies wird auch praktiziert - seinen (z. B. auch den nicht pflichtversicherten) Arbeitnehmern eine Beihilfe im Krankheitsfall - z. B. nach dem Vorbild der Beamtenbeihilfe - zuzusagen. Dies ist ausdrücklich nach dem SGB V zum Beispiel für Lehrer an Privatschulen vorgesehen und wird auch in weitem Umfang praktiziert und sogar vom Staat im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Finanzierung von Privatschulen gefördert. Die Abschaffung dieser Möglichkeit, für Lehrer an zunehmend gefragteren Privatschulen vergleichbare Bedingungen wie für Lehrer an öffentlichen Schulen zu ermöglichen, würde u. U. sogar in die verfassungsrechtlich ausdrücklich vorgeschriebene Existenzberechtigung dieser Schulformen eingreifen. Sollen nun auch die - von manchen Politikern u. U. unbeliebten - Privatschulen zurückgedrängt werden, indem es für sie schwieriger gemacht wird, geeignete Lehrkräfte zu dem öffentlichen Dienst vergleichbaren Bedingungen anzustellen?

Sollen solche Möglichkeiten liberalerer freiwilliger Vorsorge für den Krankheitsfall abgeschafft werden oder sollen die Beihilfeberechtigten, die möglicherweise dadurch ja bereits ausreichend abgesichert sind - ebenfalls zu einer privaten oder sozialen Pflichtversicherung in einem vorgeschriebenen Umfang gezwungen werden?

Es drängt sich geradezu der Verdacht auf, dass für die PKV hier als Ersatz für verlorengegangene Marktchancen neue Pfründe gesichert werden sollen, indem zusätzliche bisher anderweitig abgesicherte Personenkreise zu einer privaten Krankenversicherung gezwungen werden - zulasten bisher verbreiteter liberaler anderer Absicherungsformen. Soll die PKV auf diese Weise anderweitig für verlorengehende Kunden entschädigt werden? Des weiteren wäre es ein zusätzlicher Vorteil für die privaten Krankenversicherungsunternehmen, wenn jeder Versicherte zudem noch zu einem im Einzelfall gar nicht benötigten umfangreichen Mindestumfang seiner Versicherung gezwungen wird - z. B. prozentuale und absolute Selbstbehalte oder der Verzicht auf bestimmte Leistungen nur noch in geringem Ausmaß zulässig wären. Die zusätzliche Beitragseinnahme daraus könnte den Rückgang der Neuzugänge durch die verschärften Anforderungen an die Versicherungsfreiheit in der GKV ausgleichen - die völlige Versicherungsfreiheit würde ohnehin abgeschafft.

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