Die Sozialversicherungspflicht: Eine Falle für Familienunternehmen

11.07.2007
Von Patrick Lerbs

c) Behandlung der Arbeitnehmeranteile

Diese Anteile wurden aus versteuertem Einkommen gezahlt. Die Erstattung ist damit nicht als Arbeitslohn zu versteuern. Allerdings wurden Sie in den Vorjahren als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) angesetzt und haben die private Steuerlast teilweise gemindert.

Die Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 (1) Nr. 2 AO dar mit der Folge, dass die entsprechenden Steuerbescheide der Vorjahre geändert werden.

Vorteil: Es gibt dafür aber keine Kürzung des Vorwegabzuges, sodass eine steuerliche Auswirkung zum Nachteil des Steuerpflichtigen eher gering bzw. Null ist.

d) Außenprüfungsrisiko bei Nichterkennung der SV-Freiheit

Erkennt der Betriebsprüfer (Finanzamt) bei einer Außenprüfung, dass Arbeitgeberanteile zur SV geleistet werden, obwohl keine SV-Pflicht besteht, so besteht die Gefahr, dass er die Zahlungen als Arbeitslohn der Besteuerung unterwirft. Dadurch kann es zu hohen Steuernachzahlungen kommen.

Dem Finanzamt steht aber lt. aktueller Rechtsprechung keine eigene Beurteilung der SV-Pflicht mehr zu, wenn ein verbindlicher Bescheid des SV-Trägers vorliegt. An dieser Feststellung ist das Finanzamt gebunden.

Aber nur ein Bescheid z.B. von der Krankenkasse gewährt noch keine Rechtssicherheit.

Die Krankenkasse kann zwar bestätigen, dass eine SV-Pflicht besteht. Der Rentenversicherungsträger kann entscheiden, dass keine SV-Pflicht besteht und der Betroffene würde keine Leistungen erhalten. Allein die Bestätigung eines SV-Trägers reicht nicht aus, um Rechtssicherheit zu haben.

Um echte Rechtssicherheit zu haben werden die Bestätigung der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Krankenkasse sowie die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Nur dann besteht echte Sicherheit.

Unsere Empfehlung!

Lassen Sie Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen - so sind Sie vor unliebsamen Überraschungen sicher. Holen Sie sich eventuell zu Unrecht gezahlte Beiträge zurück.

Für nähere Informationen setzten Sie sich mit uns in Verbindung: Patrick Lerbs, Steuerberater und Dipl. Finanzwirt (FH), Kanzlei Kastl & Kollegen, Papiererstrasse 18, 84034 Landshut, www.kastl-kollegen.de, Telefon: 0871-962-70-0. (mf)

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