Rechte beachten

Domains und Co.

03.06.2010

Wichtig:

Mangels Anspruch auf Übertragung der Domain ist bei einer Domainstreitigkeit, bei der es um die Erlangung der Inhaberschaft der Domain geht, unbedingt erforderlich, am besten noch vor Einleitung der Streitigkeit einen Dispute-Antrag bei der DENIC e. G. zu stellen. Mehr zum Dispute-Antrag unter V.

2. Auskunfts- und Schadensersatzanspruch

Der Auskunftsanspruch betrifft bei Domains den Umfang der Benutzung, um daraufhin den Schadensersatzanspruch auf Herausgabe des Gewinns des Verletzers, des eigenen entgangenen Gewinns oder berechnet nach der Lizenzanalogie stützen zu können.

V. Der Dispute-Eintrag

Hier ist Folgendes zu beachten:

1. Antragsvoraussetzungen

Die DENIC e. G. stellt dem Anspruchsteller in einer Domainstreitigkeit ein hilfreiches Rechtsinstrument zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechte zur Verfügung: den sog. Dispute-Eintrag. Ein solcher Eintrag ist bei der DENIC e. G. zunächst per Formular zu beantragen. Inhaltlich muss der Anspruchsteller nachweisen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommen könnte, und dieses Recht gegenüber dem Domaininhaber geltend machen. Hält die DENIC e. G. den Antrag für schlüssig, so nimmt sie zu Gunsten des Anspruchstellers für die streitgegenständliche Domain einen Dispute-Eintrag vor.

2. Zeitliche Geltung des Dispute-Eintrags

Der Dispute-Eintrag gilt zunächst für ein Jahr. Die DENIC e. G. verlängert ihn jedoch, wenn der Dispute-Inhaber erneut ein Dispute-Antragsformular im Original einreicht und Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber noch nicht abgeschlossen ist.

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