Arbeitsverträge oft nicht wasserdicht

Doppelt genäht hält besser? Nicht immer ...

27.10.2009

Widerrufsvorbehalt und Freiwilligkeitsvorbehalt widersprechen sich

Damit widersprechen sich ein Widerrufsvorbehalt und ein gleichzeitiger Freiwilligkeitsvorbehalt; dies verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Klauseln klar und verständlich sein müssen. Folge, so Schulz: Die Klausel ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.2008 - Az. 10 AZR 606/07 - insgesamt unwirksam und die Arbeitnehmer können die Sonderzahlungen auch weiterhin verlangen. Die genannte Widerrufsklausel wäre im Übrigen, selbst wenn sie ohne den Freiwilligkeitsvorbehalt aufgenommen wäre, nach § 308 Nr. 4 BGB bereits deshalb unwirksam, weil sie weder konkrete Voraussetzungen für einen Widerruf benennt noch ihn der Höhe nach beschränkt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04)

Mit dem im Beispiel genannten Vorgehen hat der Arbeitgeber darüber hinaus gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Dieser besagt, dass der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen darf. Hier hatte der Arbeitgeber die Sonderzuwendungen nur an einzelne Arbeitnehmer erbracht, ohne wirksame Voraussetzungen für diese Ungleichbehandlung aufzustellen. Fehlt es daher an einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung, so können diejenigen Arbeitnehmer, die diese Sonderzuwendung nicht erhalten haben, mit Erfolg deren Nachzahlung geltend machen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.04.2009 - 10 AZR 353/08)

Daraus folgt, so betont Schulz: Wenn Arbeitgeber den oder einzelnen Beschäftigten "etwas Gutes" tun wollen, dann muss dies so klar und unmissverständlich formuliert sein, dass alle Beteiligten wissen, was "auf sie zukommt".

Er empfiehlt daher Arbeitgebern wie auch Arbeitnehmern, sich ggfs. rechtlich beraten zu lassen, wobei er u. a. dazu auch auf die im VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) organisierten Rechtsanwälte/ -innen verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Eckart Schulz, Rechtsanwalt, c/o Rechtsanwälte Schulz Eckert & Partner, Friedrichstr.61, 10117 Berlin, Tel.: 030 3198526-0, E-Mail: schulz@rasep.de, Internet: www.rasep.de

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