Vertragsaufhebung verweigert

Drohung mit Presse – Rauswurf erlaubt



Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@legales.de, Internet: www.legales.de

 

 

Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz bei FRANZEN legal. Altenwall 6, 28195 Bremen
Was viele Arbeitgeber wohl nicht wissen dürften: Die anwaltliche Drohung mit der Einschaltung der Presse kann zum Arbeitsplatzverlust führen.

Wenn ein Arbeitnehmer mit dem Einschalten der Presse zur Durchsetzung seiner eigenen Forderungen droht, dann kann ein derartiges Verhalten zum arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag führen - siehe die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 17. März 2016, Az.: 5 Sa 313/15.

Der Kläger war als Fertigungsleiter beschäftigt. Das beklagte Unternehmen warf dem Kläger mangelnde Arbeitsleistung und Sozialkompetenz vor und bot dem Kläger mehrfach erfolglos die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags an.

Änderung des Arbeitsumfeldes gefordert

Der kaufmännische Leiter wies dann dem Kläger einen Konferenzraum als Büro zu, der weder PC noch Telefon aufwies und untersagte ihm das Betreten des Fertigungsbereichs. Kurze Zeit später wurde das Arbeitsverhältnis von der Beklagten wegen Schlechtleistung ordentlich gekündigt. Die von dem Kläger beauftragte Rechtsanwältin wandte sich im Anschluss daran schriftlich an die drei Vorstände der Konzernmutter der Beklagten, schilderte die Situation des Klägers und wies darauf hin, dass bei keiner unmittelbaren Änderung des Arbeitsplatzumfeldes Strafanzeige, arbeitsgerichtliches Verfahren und Einschaltung der Presse erfolgen werde.

Wenn ein Arbeitnehmer mit dem Einschalten der Presse zur Durchsetzung seiner eigenen Forderungen droht, dann kann ein derartiges Verhalten zum arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag führen.
Wenn ein Arbeitnehmer mit dem Einschalten der Presse zur Durchsetzung seiner eigenen Forderungen droht, dann kann ein derartiges Verhalten zum arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag führen.
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Die Kündigung blieb aufrechterhalten. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, die Beklagte stellte den Antrag, diese abzuweisen und hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Das LAG sah die die ordentliche Kündigung als sozial ungerechtfertigt an und löste das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung i.H.v. 28.430,00 € auf.

Der Kündigungsschutzklage war stattzugeben, da die Beklagte die behauptete Schlechtleistung bereits nicht konkret darlegen konnte.

Vertrauensgrundlage entfallen

Gleichwohl endete das Arbeitsverhältnis, da das Gericht dem arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag stattgab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten durch die Drohung gegenüber der Konzernmutter mit Unannehmlichkeiten in der Öffentlichkeit entfallen sei. Gerade in seiner Position als Fertigungsleiter habe der Kläger mit dem Schreiben seiner Rechtsanwältin die unverzichtbare Loyalität zu seiner Arbeitgeberin vermissen lassen. Das Schreiben an die Vorstände des Mutterkonzerns habe allein dem Zweck gedient, den Geschäftsführer und den kaufmännischen Leiter der Beklagten in ein schlechtes Licht zu rücken, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen, bis hin zum Ziel, von der bereits erklärten Kündigung Abstand zu nehmen, zu erreichen.

Durch die Drohung, die Presse einzuschalten, wenn der Vorstand der Konzernmutter nicht in der gewünschten Form auf die Beklagten Einfluss nehmen sollte, um seine Individualansprüche durchzusetzen, habe der Kläger die Basis einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit aufgekündigt. Der Kläger musste sich dabei das Verhalten seiner Rechtsanwältin Kläger zurechnen lassen, da sie ausdrücklich in seinem Auftrag handelte.

Bei Fragen zum Arbeitsrecht empfiehlt es sich, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel beim VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (OE)

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