Innerhalb der EU

Durchsetzung von Forderungen wird erleichtert

07.02.2008

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung enthält die erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften für die genannten EG-Verordnungen. Diese Verordnungen gelten zwar unmittelbar. An einigen Stellen verweisen sie aber ausdrücklich auf das nationale Recht oder geben dem nationalen Gesetzgeber Spielraum. Diese Schnittstellen füllt der Gesetzentwurf aus.

Nach dem Entwurf ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig, soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht. Diese mit dem Land Berlin und den übrigen Bundesländern abgestimmte Zuständigkeitskonzentration erspart den Ländern doppelte Arbeit bei der Entwicklung der technischen Voraussetzungen für die Bearbeitung der Mahnanträge und der Schulung des Personals. Die Zuständigkeitskonzentration erleichtert es dem Antragsteller - der in der Regel im EU-Ausland ansässig ist - außerdem erheblich, seinen Antrag beim zuständigen Gericht einzureichen.

Anträge sollen im Europäischen Mahnverfahren weitgehend automatisiert bearbeitet werden, soweit es sich nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche handelt. Das Land Berlin schafft derzeit die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen. Die verbindliche Einführung der maschinellen Bearbeitung wird durch eine Verordnung des Landes Berlin erfolgen.

Zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen enthält der heute beschlossene Gesetzentwurf einige Anpassungen und Klarstellungen sowohl für das Verfahren bis zum Urteil als auch für die Zwangsvollstreckung. Sie betreffen insbesondere die Regelungen über die Beweisaufnahme und zum Gang des Verfahrens. Die Durchführung des Verfahrens wird dadurch in der deutschen Gerichtspraxis noch anwenderfreundlicher. Zugleich wird die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen bis 2.000 Euro nach dem europäischen Verfahren in den deutschen Zivilprozess eingebettet.

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