Ebay: Aus beim Wertersatz?

12.12.2006
Rechtsanwalt Thomas Feil zum wirtschaftlichen Hintergrund einer rechtlichen Frage.

Viele Fachhändler, die Online-Shops betreiben, sehen die konkurrierenden Angebote von Hard- und Software bei ebay mit gemischten Gefühlen. Insbesondere der unerbittliche Verdrängungswettbewerb und die Offerten von Anbietern, die keine Steuern und Abgaben kennen, lassen beim Verkauf über ebay keine ungetrübte Freude aufkommen.

Hürden bei ebay

Mit der Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat für ebay-Verkäufe, die mittlerweile selbst von ebay allen Anbietern ausdrücklich empfohlen wird, baut sich eine zusätzliche Hürde auf, die erfolgreiche und gewinnbringende Geschäfte bei ebay erschwert.

Was war?

Nach dem Kammergericht Berlin (Urt. v. 18. Juli 2006, Az. 5 W 156/06) hatte auch das Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 24. August 2006, Az. 3 U 103/06) die 14tätige Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung bei Verkäufen über Ebay für rechtswidrig erklärt.

Ohne eine Bezugnahme auf die Entscheidung des KG Berlin kommt auch der 3. Zivilsenat des OLG Hamburg zu dem Ergebnis, dass bei gewerblichen Verkäufen über die Internet-Handelsplattform Ebay die Widerrufrist einen Monat und nicht 14 Tage beträgt. Nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV habe der Unternehmer Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung zu belehren. Darunter sei die tatsächliche Rechtslage zu verstehen.

Da die entsprechende Belehrung bei Ebay erst nach Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen kann, sei eine einmonatige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) einschlägig. Der Textform sei nicht durch das Einstellen der Belehrung in der Auktionsseite oder gar der "Mich"-Seite erfüllt. Vielmehr müsse die Belehrung "mitgeteilt" werden, wofür nur eine Übermittlung per E-Mail oder Fax erforderlich sei.

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