Gericht ahndet Lohndumping

"Ein Drittel unter Tarif" ist sittenwidrig

19.05.2009
Wer an Arbeitnehmer Hungerlöhne zahlt, verstößt gegen die guten Sitten.

Das Arbeitsgericht Wuppertal (Urteil vom 24. Jli 2008, Az.: 7 Ca 1177/08) hat den Inhaber eines Autoreparaturbetriebs zur Nachzahlung von mehr als 6.000,- Euro an einen von ihm beschäftigten Kfz-Mechatroniker verurteilt.

Nach bestandener Ausbildung wurde der Kläger zu einer monatlichen Nettovergütung von 800,- Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden übernommen. Bei den Steuerdaten des Klägers ergab sich hieraus eine Bruttovergütung von 1.034,98 Euro. Dies entspricht 55 Prozent des Tariflohnes, den der Kläger bei einer ordnungsgemäßen Eingruppierung in die Entgeltgruppe (EG) 3 des Manteltarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe Nordrhein-Westfalens erhalten hätte (EG 3 = 1.765,- Euro bei einer 36,5-Stunden-Woche).

Nach Auffassung der Kammer sei eine vereinbarte Vergütung sittenwidrig, wenn sie mehr als ein Drittel unterhalb der ortsüblichen Vergütung liege. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig sei, könne für die Frage der Ortsüblichkeit auf die tarifliche Vergütung zurückgegriffen werden.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Wuppertal

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