Ausschlussfrist kann nicht verlängert werden

Ein Tag Verspätung - Kündigung greift nicht

05.10.2009
Bei fristlosen Entlassungen muss die gesetzliche Zugangsfrist von zwei Wochen beachtet werden.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen zugeht, ist unwirksam. Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (LAG) vom 17.04.2009, Az.: 6 Sa 709/08.

In dem entschiedenen Fall ging einer Sekretärin die Kündigung um nur einen Tag verspätet zu. Das, so betont Henn, hielt das LAG für verspätet, da es sich bei der Frist um eine gesetzliche vorgeschriebene Ausschlussfrist handele, die nicht verlängert werden könne. Die Regelung in § 626 Abs. 2 BGB sei zwingendes Recht. Sie führe zur Unwirksamkeit einer gleichwohl erklärten außerordentlichen Kündigung. Der Kündigende müsse die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB darlegen und beweisen.

Henn empfiehlt, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

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