Eine deutsche Alternative zur englischen Limited

30.05.2007
Von Lerbs 

Bisher musste die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und durfte nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar waren. Das neue Gesetz sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 Euro lauten muss. Vorhandene Anteile können damit künftig leichter gestückelt werden.

Das Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage wird im neuen Gesetz klar geregelt. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. In der Vergangenheit führte eine unklare Bezeichnung oft dazu, dass der Gesellschafter seine Einlage häufig zweimal leisten musste. Das neue Gesetz sieht daher vor, dass die Gesellschafter künftig auch mit einer "verdeckten Sacheinlage" ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können. Der Gesellschafter muss lediglich nachweisen, dass der Wert der Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht.

2. Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages:

Für unkomplizierte Standartgründungen wird als Anlage zum GmbH-Gesetz ein Mustergesellschaftsvertrag zur Verfügung gestellt. Wird dieser verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Vertrages erforderlich, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift.

Der Mustervertrag wird ergänzt durch ein Muster für die Handelsregisteranmeldung (sog. Gründungs-Set).

Wer aber sicher gehen will, sollte weiterhin eine Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater durchaus in Anspruch nehmen, um ggf. Unklarheiten im Vorfeld zu bereinigen sowie die günstigsten steuerlichen Vorteile auch zu erreichen (Gf-Gehalt etc.).

3. Beschleunigung der Registereintragung

Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das neue EHUG Anfang 2007 erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht, das dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten in das elektronisch geführte Register übernehmen kann.

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