Beim Erben leer ausgegangen

Einsicht in das Nachlassverzeichnis

19.01.2012

Unmittelbarer Auskunftsanspruch

Dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers stehe auch nicht entgegen, dass dieser andere Möglichkeiten habe, sich Kenntnis über den Nachlassbestand zu verschaffen, insbesondere einen unmittelbaren Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegen den Erben und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs. Das berechtigte Interesse werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Informationen auch auf andere Weise beschafft werden könnten, zumal die gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Kosten verbunden sei.

Dr. Gieseler empfiehlt, dies zu beachten sowie ggfs. rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de, verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht/Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Dansef-Vizepräsident, c/o Dr. Scholz & Weispfenning, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de

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