ElektroG: Keine 58 Euro Gebühr für das Ändern einer Kontonummer

25.04.2007

Interessant ist diese Rechtsauffassung der beiden Gerichte deshalb, weil bisher in der noch jungen juristischen Kommentarliteratur eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, dass derartige Änderungen sehr wohl unter die Nr. 1.05 fallen.

Jene Auffassung wurde wahrscheinlich unreflektiert aus den Beispielen für die Verordnungsbegründung in die entsprechende juristische Fachliteratur übernommen.

Umso erfreulicher ist es, dass die zuständigen Verwaltungsgerichte doch objektiv und praxisnah der Materie "Elektrogesetz" in dem ihnen vorgelegten Fall begegnen.

Als Rechtsanwalt des betroffenen Herstellers in der Berufungsinstanz kann der Autor die Auffassung der Gerichte natürlich nur als richtig begrüßen, gerade da ihm europaweit keine ähnliche Organisation bekannt ist, die für eine selbst vorgenommene Änderung der Bankdaten dem Kunden eine Summe von 58 Euro brutto berechnet und dann mit alsbaldiger Kostenvollstreckung droht.

Negativ zu bemerken an dieser Sache ist jedoch, dass das EAR in der Verhandlung von zwei Mitarbeitern seiner Rechtsabteilung und einer externen Anwältin vertreten wurde. Das EAR hat nach Kenntnis des Autors ca. 19 Mitarbeiter, über deren telefonische Erreichbarkeit es in der IT-Branche geteilte Meinungen gibt... (Mark Schomaker)

Über den Autor: Mark Schomaker ist Rechtsanwalt in Werther bei Bielefeld. Ein Interesse seiner Arbeit bezieht sich auf den Bereich ElektroG/WEEE & RoHS. Weitere Informationen gibt es unter www.recht-und-vertrag.de (mf)

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