Eine Frage der Gerechtigkeit

Eltern, Kinderlose und Sozialbeiträge

25.05.2022
Wie viel ist es wert, dass Eltern Zeit und Geld für ihre Kinder investieren? Und muss das bei den Beiträgen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eine Rolle spielen? Das Bundesverfassungsgericht hat dazu eine mit Spannung erwartete Entscheidung getroffen.

von Marco Krefting, dpa

Das Thema hat Spaltpotenzial, das hat Markus Essig schon erfahren. Er und seine Frau haben sich mit anderen Familien durch die Instanzen geklagt, um Beitragssenkungen für Eltern in den Sozialversicherungen zu erstreiten. Manche Reaktionen seien deutlich unter der Gürtellinie gewesen, berichtet Essig. "Nach dem Motto: Das Kindermachen hat euch Spaß gemacht - und jetzt wollt ihr Geld."

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Bei der Bemessung des Beitrags für die Pflegeversicherung muss die genaue Anzahl der Kinder berücksichtigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Bei der Bemessung des Beitrags für die Pflegeversicherung muss die genaue Anzahl der Kinder berücksichtigt werden.
Foto: fizkes - shutterstock.com

Seit 16 Jahren sind Essig und seine Mitstreiter in der Sache unterwegs, unterstützt vom Familienbund der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg. Sie finden, dass die Zahl der Kinder beim Beitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung berücksichtigt werden müsse - kinderreiche Eltern also weniger zahlen sollten als Versicherte mit weniger oder gar keinen Kindern.

Verfassungsbeschwerden hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun in entscheidenden Punkten zurückgewiesen und die Differenzierung nur für die Pflegeversicherung angeordnet (Az. 1 BvL 3/18 u.a.). Vom Volumen her seien Renten- und Krankenversicherung aber viel entscheidender, sagt Essig am Mittwoch. Entsprechend enttäuscht sei er. Aufgeben will er aber nicht, denn nun folgt die politische Diskussion: "Da ist mein Kampfgeist richtig geweckt."

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Fall der Pflegeversicherung 2001 geurteilt, es sei nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, dass Eltern einen genauso hohen Beitragssatz zahlen wie Kinderlose. Denn sie leisteten mit der Betreuung und Erziehung der Kinder einen "generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems". Die Beitragssätze wurden infolgedessen geändert. Seit Anfang dieses Jahres liegt jener für Eltern bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, der für Kinderlose bei 3,4 Prozent. Bei Renten- und Krankenversicherung wird hier kein Unterschied gemacht.

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass das rechtens sei. Demnach ist es legitim, wenn der Gesetzgeber die Kindererziehung nicht überall in Form niedrigerer Beiträge berücksichtigt, sondern durch Leistungen wie kostenlose Schulen und Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung ausgleicht.

Was hat das Verfassungsgericht entschieden?

Der Erste Senat um Gerichtspräsident Stephan Harbarth hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung für der Pflegeversicherung zu treffen. Darin muss die genaue Anzahl der Kinder bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen die Richter auf die Kindererziehungszeiten. Deren Anerkennung auf der Leistungsseite sei eine faktische Entlastung auf der Beitragsseite.

Zur gesetzlichen Krankenversicherung hieß es: "Leistungen zur Behandlung von Krankheiten und zur gesundheitlichen Vorsorge werden - anders als pflegebezogene Leistungen - in erheblichem Umfang auch schon in Kindheit und Jugend in Anspruch genommen." Hierbei handele es sich um einen wirtschaftlich spürbaren Vorteil.

Welche Folgen hat das nun?

Details obliegen der Bundesregierung beziehungsweise dem Bundestag. Das Gericht überlässt der Politik einen Gestaltungsspielraum. Ob beispielsweise die Beitragssätze für die Pflegeversicherung für Eltern mit mehr als einem Kind stufenweise unter die Marke von 3,05 Prozent gesenkt werden - oder dieser Satz das niedrigste Niveau für besonders kinderreiche Familien wird und die Sätze für Menschen mit weniger oder keinen Kindern steigen, bleibt abzuwarten.

Das Bundesgesundheitsministerium will die Entscheidung eingehend analysieren und zügig Vorschläge erarbeiten. Ressortchef Karl Lauterbach (SPD) sagte dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), die Pflegeversicherung müsse grundsätzlich solider finanziert werden. "Auch das werden wir angehen."

Der Deutsche Familienverband und der Familienbund der Katholiken kündigten an, ihre Forderung nach familiengerechten Sozialversicherungsbeiträgen nun auf politischer Ebene fortzusetzen.

Wie hatten die klagenden Familien argumentiert?

Kläger Essig findet das Verrechnen von Beiträgen in einem System und das von Leistungen in einem anderen falsch. Der generationenübergreifende Beitrag von Familien werde auch zu wenig berücksichtigt, sagte er.

Anwalt Ernst Jürgen Borchert argumentierte unter anderem mit doppeltem Konsumverzicht, den die Kläger zugunsten des Unterhalts der Elterngeneration als auch der nachwachsenden Generation leisteten. Staatsrechtler Prof. Thorsten Kingreen von der Uni Regensburg, ebenfalls Prozessbevollmächtigter, verwies beispielsweise auf die deutlich niedrigeren Altersrenten für Frauen. "Am Schluss kriegt man die Bilanz, was man geleistet haben soll, wenn man Kinder erzieht."

Der katholische Familienbund kritisierte, anders als behauptet, seien Kinder in der Krankenversicherung nicht beitragsfrei mitversichert. Das wäre nur der Fall, wenn rechnerisch zunächst Geld vom Einkommen für die Familienmitglieder abgezogen würde, bevor der Beitrag für die Versicherung bestimmt wird. Der Kampagne "Elternklagen" haben sich den Angaben nach mehr als 2000 weitere Eltern angeschlossen.

Wie lauteten Gegenargumente?

Ein Sprecher des Gesundheitsministeriums hatte beispielsweise erklärt, dass Kosten der Kinderbetreuung und -erziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe ausgeglichen werden müssten, wenn der Bedarf nicht innerhalb eines bestimmten sozialen Versicherungssystems berücksichtigt werden könne. Als Beispiel nannte er den Familienleistungsausgleich im Steuerrecht. Hinzu kämen etwa Verbesserungen bei der Betreuungs- und Erziehungsinfrastruktur.

Der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen verwies darauf, dass Kinder womöglich später nicht in dieselben Sicherungssysteme einzahlen, aus denen Eltern entlastet würden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Nachwuchs in ein anderes Land zieht und sich dort versichert. Der Verband befürwortet, die Entlastung über das Kindergeld zu lösen.

Wie hoch sind die anderen Sozialbeiträge?

Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt in diesem Jahr 1,3 Prozent. In der allgemeinen Rentenversicherung liegt der Satz bei 18,6 Prozent, in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent. In der Regel teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich die Beiträge jeweils zur Hälfte.

Welche Auswirkungen hat der Beschluss für Kläger Essig?

Für Diakon Markus Essig aus Freiburg hat die Entscheidung keine unmittelbaren Folgen. Das jüngste seiner drei Kinder ist mittlerweile 27 Jahre alt. Diese beschäftigt das Thema aber inzwischen selbst: Just einen Tag vor der Bekanntgabe des Beschlusses kam sein drittes Enkelkind zur Welt, erzählt Essig. "Ausgerechnet in Karlsruhe." (dpa/rw)

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