Auf die Wirkung der Werbung kommt es an

Endpreis muss Umsatzsteuer enthalten

12.01.2011

Beschränkung der Zielgruppe muss eindeutig sein

Händlern, die ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Wiederverkäufern anbieten, empfiehlt Rechtsanwalt Zimmer-Goertz daher, gerade im Internet diese entweder auf Plattformen anzubieten, die für private Endverbraucher nicht zugänglich sind, oder aber die Beschränkung der Zielgruppe der Werbung unmissverständlich deutlich zu machen: "Ein solcher Hinweis muss so formuliert sein, dass er auch für den durchschnittlichen Endverbraucher verständlich ist, wie beispielsweise die Klarstellung 'Verkauf ausschließlich an Händler'".

Bei der Gestaltung solcher Werbemaßnahmen kann daher eine vorherige anwaltliche Beratung empfehlenswert sein, um ein rechtliches Risiko zu vermeiden. In diesem Zusammenhang verweist verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Mathias Zimmer-Goertz, Rechtsanwalt und DASV-Mitglied, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Uerdinger Straße 90, 40474 Düsseldorf, Tel.: 0211 518989-129, E-Mail: Mathias.Zimmer-Goertz@bblaw.com, Internet: www.beitenburkhardt.com

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