Bürgerentlastungsgesetz zum 1. Januar 2010

Entlastung für alle Kranken- und Pflegeversicherte

31.03.2009

Die Neuregelungen im Einzelnen

Im Einzelnen sind folgende Neuregelungen geplant:

- der heutige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für die Altersvorsorge [Glossar] abziehbar sind, wird in einen Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherungsniveau) und Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) umgestaltet.

- Beiträge der steuerpflichtigen Person zugunsten einer Krankenversicherung für sich, ihren Ehegatten, ihren Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag [Glossar] nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld besteht, werden in diesem Rahmen in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt. Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.

- Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

- Zur Vermeidung von Schlechterstellungen wird im Rahmen einer Günstigerprüfung zum alten Recht stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.

- Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt - bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern in pauschalierter Form.

- Die vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich geleisteten Beträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsberechtigten werden im Rahmen des sog. begrenzten Realsplittings nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 EStG sowie nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG - soweit sie für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind - durch entsprechende Erhöhung der jeweiligen Höchstbeträge berücksichtigt." (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Referat für Bürgerangelegenheiten, E-Mail: buergerreferat@bmf.bund.de, Internet: www.bundesfinanzministerium.de

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