Erneute Nachbesserung der Widerrufsbelehrung

17.10.2007
Von Gabi Nehls
Das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung zur Gefahrtragung bei der Warenrücksendung ist nicht ausreichend formuliert. Online-Händler sollten ihre Vorlagen anpassen

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 02.08.2007 (Az. 96 O 138/07) entschieden, dass das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) zur Gefahrtragung bei der Warenrücksendung nicht ausreichend formuliert ist.

Erst kürzlich bestätigte das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 4 W 1/07), wonach das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn nicht für die Belehrung im Internet genutzt werden darf. Nun bedarf es einer neuerlichen Korrektur - dieses Mal für den Fall der Rücksendung. Nach Paragraph 357 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trägt der Unternehmer bei einem Widerruf die Kosten und Gefahr der Rücksendung. Entsprechend heißt es in dem gesetzlichen Muster: "Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und Gefahr) zurückzusenden."

Das BGB sowie die gesetzlichen Anmerkungen zur Musterbelehrung eröffnen dem Händler jedoch die Möglichkeit, dem Kunden die Rücksendungskosten aufzuerlegen, wenn es sich um einen Warenwert bis zu 40 Euro handelt. Einen Hinweis darauf, dass die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Rücktransport trotzdem beim Händler verbleibt, ist in dieser Formulierung nicht enthalten. Nach Meinung der Berliner Richter trägt die "40-Euro-Klausel" im Gesetzes-Muster damit der gesetzlichen Regelung in Paragraph 357 Absatz 2 BGB zur Gefahrtragung keine Rechnung und ist zu ergänzen.

Betroffene Händler sollten nachfolgende Formulierung zur "40-Euro-Klausel" anwenden: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt [...]. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden." Weiterführende Informationen unter www.legalershop.de, einem Mustershop der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. (gn)

Zur Autorin: Sabine Heukrodt-Bauer (LL.M.) ist Rechtsanwältin in Mainz und Expertin für Rechtsfragen im Onlinehandel.

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