Kettenverträge im Visier

"Erst Seminar buchen, dann Arbeitsvertrag"

27.04.2011

Kein Verbotsirrtum

Einen Verbotsirrtum hatte das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeschlossen. Zwar bestand eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Gerichte zu dem von den Angeklagten verfolgten System. Die Angeklagten hielten jedoch selbst eine Strafbarkeit für wahrscheinlich. Deshalb nahmen sie in die schriftlichen Verträge - wahrheitswidrig - die Klausel auf, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.

Einige der Angeklagten hatten allerdings mit ihren Revisionen insoweit Erfolg, als der Bundesgerichtshof auch bei den - sämtlich unbestraften - Angeklagten, gegen die das Landgericht unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen hatte, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat.

Möthrath empfiehlt, den Straftatbestand, der weitgehend unbekannt ist, zu beachten sowie in allen strafrechtlich relevanten Fällen, unabhängig von diesem Fall, so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. (www.vdsra.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jürgen Möthrath, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht, Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V., 67547 Worms, Tel.: 06241 938000, E-Mail: kanzlei@ra-moethrath.de, Internet: www.ra-moethrath.de

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