EU: Geringfügige Forderungen grenzüberschreitend leichter durchsetzbar

26.07.2007

Das Verfahrens ist anwenderfreundlich ausgestaltet: Zur Einleitung steht dem Kläger ein standardisiertes Formular zur Verfügung. Ausfüllhinweise erleichtern die Nutzung in der Praxis. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dadurch sollen die Kosten des Verfahrens gesenkt werden. Außerdem schreibt die Verordnung vor, dass der unterlegenen Partei keine unnötigen Kosten auferlegt werden. Auf diese Weise soll in allen Mitgliedstaaten gewährleisten werden, dass die Parteien nicht mit einer unangemessenen finanziellen Belastung rechnen müssen.

Die Small-Claims-Verordnung lässt an einigen Stellen bewusst Raum für die Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts. Das gilt insbesondere für das Rechtsmittelsystem. Das bedeutet, dass ein nach dieser Verordnung ergangenes Urteil in Deutschland bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar ist.

Keine Anwendung findet das neue europäische Verfahren unter anderem auf Streitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts, des ehelichen Güterrechts, des Erb- oder Unterhaltsrechts.

Die Verfahrensbestimmungen der Verordnung werden am 1. Januar 2009 wirksam. (mf)

Zur Startseite