Direkter beruflicher Bezug fehlt

"Fachstudienreise" - keine Betriebsausgaben

02.07.2009
Die abstrakte Eignung einer Gruppenreise zu Geschäftsanbahnungen schließt einen Steuerabzug aus. Jörg Passau stellt ein Urteil dazu vor.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG BW) hatte in einem Verfahren über die Frage der steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen einer Gruppenreise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu entscheiden. Hierbei kam das Finanzgericht BW zu dem Ergebnis, dass eine abstrakte Eignung der Reise zu Geschäftsanbahnungen dafür nicht ausreicht (Urteil vom 12.03.2009, Az.: 3 K 255/07).

In dem ausgeurteilten Fall veranstaltete eine örtliche Sparkasse eine sog. siebentägige "Fachstudienreise" nach Vietnam und Singapur. An der Reise nahmen neben dem Reiseleiter 31 Inhaber bzw. Geschäftsführer regionaler Unternehmen teil, darunter auch die Gesellschafter A und B der Klägerin; acht Personen wurden auf der Reise von ihren Ehegatten begleitet.

Die Klägerin behandelte die Kosten der Reise des A und B in Höhe von 6.933,25 Euro in ihrem Jahresabschluss als Betriebsausgaben. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die von der Klägerin gezahlten Kosten für die "Fachstudienreise" des A und des B nach Vietnam und Singapur nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien. Gegen die Anerkennung sprächen die touristische Ausgestaltung der Reise und der fehlende direkte Bezug zu der beruflichen Tätigkeit der Teilnehmer als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Kosten der durchgeführten Reise seien überwiegend betrieblich veranlasst und deshalb als Betriebsausgaben gewinnmindernd anzusetzen. Die Studienreise habe generell der Information der Teilnehmer über die wirtschaftlichen Gegebenheiten in Vietnam und Singapur und der Möglichkeit einer Direktinvestition gedient. Der betriebliche Anlass der Reise liege bei der Klägerin jedoch nicht darin, in Singapur oder Vietnam als Steuerberater bzw. Rechtsanwalt tätig zu werden. Teilnehmer der von der Sparkasse veranstalteten Reisen seien ausschließlich deren Kunden. Dabei handle es sich um Unternehmer aus dem Einzugsgebiet der Sparkasse. Dieses Gebiet entspreche auch dem regionalen Tätigkeitsschwerpunkt der Klägerin. Für die Klägerin habe deshalb ein großes Interesse an der Teilnahme des A und des B an der Reise bestanden, weil bei solchen Veranstaltungen erfahrungsgemäß große Chancen bestünden, mit anderen Reiseteilnehmern Kontakte herzustellen und für die Kanzlei Mandanten zu akquirieren.

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